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Autor: Betreff: Achtung Tipp! Ihr solltet keine Auto´s verschenken!
Administrator
Opel Freak

Hotte
Beiträge: 157
Registriert: 17/3/2007
Status: Offline
Geschlecht: Männlich
posticons/attention.gif erstellt am: 14/12/2009 um 22:20 New
Wie gesagt, Auto´s solltet ihr nicht verschenken. Jedes Alt-Auto das nicht mehr im Straßenverkehr benutzt werden soll, ist Abfall!!
Abfall muß fachmännisch entsorgt werden. Solltet ihr jemanden das Auto schenken, der schlachtet es aus, und "entsorgt" den Rest unfachmännisch, dann wird der letzte Halter beschuldigt und muß für alles finanziell aufkommen.
Also, macht es immer schriftlich, am besten einen "symbolischen" Kaufvertrag (1 Euro !?) aufsetzen.
Hier ein Artikel vom ADAC:

Oldtimerurteil

Verschenken eines fahrunfähigen Kraftfahrzeugs an Privatperson

Oldtimerurteil



Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle den objektiven Tatbestand des § 326 I Nr.4 a StGB.
Gemäß § 4 Alfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da es keine Hinweise dafür gab, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen für die Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung autorisierten Betrieb führte.
Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Beklagte somit das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden.


Ärger ersparen
Das Gericht hätte hier wahrscheinlich anders geurteilt, wenn zwischen den Beteiligten klar und verbindlich, am besten schriftlich, vereinbart worden wäre, dass das Altfahrzeug nicht ausgeschlachtet sondern aufgebaut bzw. einer anerkannten Annahmestelle zugeführt wird.

Jede andere, leichtfertige Abgabe eines "Schrottfahrzeugs" an Dritte birgt die Gefahr einer Haftung in sich.

OLG Celle vom 15.10.2009
AZ 32 SS 113/09


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Mfg, Herr Hotte


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